Muss bei der Gründung einer spanischen SL das Mindeststammkapital von 3.000 € eingezahlt werden?
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Kurz gesagt. Nein, der Nachweis der Einzahlung ist nicht zwingend erforderlich. Nach Art. 62.2 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes muss die Einzahlung des Stammkapitals einer Sociedad Limitada nicht nachgewiesen werden, sofern die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch für die tatsächliche Erbringung der Einlagen haften.
Bei der Gründung von Unternehmen in Spanien, konkret bei der Sociedad Limitada (SL, vergleichbar mit der deutschen GmbH), ist es gemäß Artikel 62.2 der Ley de Sociedades de Capital (spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz) derzeit nicht erforderlich, die Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen, sofern die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch für die tatsächliche Erbringung der Einlagen haften.
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