Steuererklärung für Mieteinnahmen aus Immobilien in Spanien
Wenn eine nicht in Spanien ansässige Person (Nichtresident) eine Immobilie in Spanien besitzt und diese vermietet, entstehen für sie steuerliche Pflichten in Spanien. Der aus der Vermietung erzielte Gewinn oder Verlust muss in Spanien erklärt werden. Nach Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Spanien wird festgestellt, ob und wie diese Steuer in Ihrer Einkommensteuererklärung in Ihrem Wohnsitzland angerechnet werden kann.
Je nachdem, ob Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat ansässig sind, können unterschiedliche Ausgaben abgezogen werden, und es gilt ein anderer Steuersatz.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung für Nichtresidenten, dem Modelo 210 (Steuererklärung für Nichtresidenten), damit Sie die Mieteinnahmen aus Ihren Immobilien frist- und formgerecht erklären. Zudem beraten wir Sie, wie die in Spanien gezahlten Steuern in Ihrem Heimatland angerechnet werden können.
Häufige Fragen
Ich habe im letzten Quartal mehr Steuern auf meine Mieteinnahmen gezahlt – kann das am Brexit liegen? Haben sich Steuersatz und abzugsfähige Kosten geändert?
Ja. Seit dem Brexit zahlen im Vereinigten Königreich ansässige Eigentümer 24% auf die Bruttomieteinnahmen in Spanien ohne Kostenabzug, statt 19% mit abzugsfähigen Kosten wie EU-Ansässige.
Zuletzt aktualisiert: 18/10/2026
Keine Vermietung im Quartal, aber eine Anzahlung für eine künftige Buchung erhalten – muss ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Nach Art. 15 des spanischen Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtresidenten (Ley IRNR) wird jede Einkunft separat zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit besteuert. Wird eine Reservierungsanzahlung fällig und vereinnahmt, ist sie im Modelo 210 des Quartals zu erklären, in dem sie eingegangen ist – auch wenn die Vermietung erst später erfolgt.
Zuletzt aktualisiert: 14/03/2022
