Wie werden Trinkgelder in Spanien besteuert, die ein Restaurant oder eine Bar einnimmt und an die Mitarbeiter verteilt?
Geprüft von Toni Faura · Zuletzt aktualisiert:
In der spanischen Gastronomie ist es üblich, dass Gäste Trinkgeld geben – zunehmend per Karte – und dass das Unternehmen es kassiert und anschließend unter dem Personal verteilt. Dieser Geldfluss hat Folgen für IVA (spanische Mehrwertsteuer), Impuesto sobre Sociedades (Körperschaftsteuer), IRPF (Einkommensteuer) und Seguridad Social (Sozialversicherung) und sollte sauber gehandhabt werden, um Nachforderungen zu vermeiden.
IVA: Freiwilliges Trinkgeld gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
Das Trinkgeld, das der Gast freiwillig gibt, ist keine Gegenleistung für die Dienstleistung und gehört daher nicht zur Bemessungsgrundlage der IVA (Art. 78 des spanischen Mehrwertsteuergesetzes Ley 37/1992). Wird es dagegen als obligatorischer Servicezuschlag auf der Rechnung berechnet, ist es Teil der Bemessungsgrundlage und unterliegt dem Steuersatz für Gastronomieleistungen (10 %).
Damit diese Behandlung korrekt ist, muss das Trinkgeld im Kassenabschluss (Z-Bon) als gesonderte Position ausgewiesen werden, mit den Karten- und Bankeingängen übereinstimmen, und als Umsatz darf nur der Nettobetrag erklärt werden.
Körperschaftsteuer: neutral bei 100 % Verteilung
Wird das gesamte Trinkgeld an das Personal ausgezahlt, ist die Wirkung beim Impuesto sobre Sociedades neutral, sofern Ein- und Ausgang in der Buchhaltung erfasst und belegt sind und ein Verbindlichkeitskonto gegenüber dem Personal verwendet wird.
IRPF und Sozialversicherung: Arbeitslohn für den Mitarbeiter
Für den Arbeitnehmer sind Trinkgelder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 17 des Einkommensteuergesetzes Ley 35/2006). Kassiert das Unternehmen sie und verteilt sie selbst, vertritt die Steuerprüfung die Auffassung, dass sie über die Lohnabrechnung mit IRPF-Einbehalt und Sozialversicherungsbeiträgen laufen müssen (Art. 147 LGSS, spanisches Sozialversicherungsgesetz). Das Unternehmen trägt zudem den entsprechenden Arbeitgeberanteil.
Risiken bei Verteilung außerhalb der Lohnabrechnung
- Nicht erklärte Einnahmen: Differenzen zwischen Karten- bzw. Bankeingängen und erklärten Umsätzen kann das Finanzamt (AEAT) als Einnahmen der Gesellschaft behandeln. Lässt sich nicht nachweisen, dass das Geld an die Mitarbeiter ging (z. B. Barauszahlung ohne Quittungen oder schriftliche Verteilungsregel), fällt Körperschaftsteuer an und, wenn die Freiwilligkeit bestritten wird, auch IVA – zuzüglich Zinsen und Strafen von 50 % bis 150 % (Art. 191 LGT, spanische Abgabenordnung). Bei hohen Beträgen, wenn die hinterzogene Steuer 120.000 € pro Steuer und Jahr übersteigt, kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein (Art. 305 spanisches Strafgesetzbuch).
- Steuereinbehalte und Sozialabgaben: Nachforderung nicht einbehaltener Lohnsteuer (Art. 99 LIRPF) und Sozialversicherungsbeiträge, mit Zuschlägen und Strafen.
- Kassensoftware: Wird die Korrektur durch Manipulation des Kassensystems vorgenommen, droht eine spezielle Strafe für Systeme, die eine Änderung der Aufzeichnungen ermöglichen (Art. 29.2.j und 201 bis LGT).
Diese Nachforderungen schließen sich nicht gegenseitig aus, sie betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Am günstigsten ist es, nachweisen zu können, dass 100 % an das Personal ausgezahlt wurden; dann bleibt die Gesellschaft bei Körperschaftsteuer und IVA neutral, und das Risiko beschränkt sich auf Lohnsteuer und Sozialabgaben, die bezifferbar sind.
Praktische Empfehlungen
- Trinkgeld im Kassensystem und im Z-Bon als gesonderte Position außerhalb der IVA-Bemessungsgrundlage erfassen.
- Als Verbindlichkeit gegenüber dem Personal verbuchen.
- Über die Lohnabrechnung mit Steuereinbehalt und Sozialabgaben verteilen, nach einer schriftlichen Verteilungsregel, die dem Team vorab mitgeteilt wird.
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