Was ist das Beckham-Gesetz in Spanien und welche Voraussetzungen gelten beim Umzug nach Spanien?
Geprüft von Axel Castillo · Zuletzt aktualisiert:
Das sogenannte Beckham-Gesetz (Ley Beckham) ist die Sonderbesteuerung für Personen, die nach Spanien ziehen. Es ist in Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer (IRPF) geregelt und in der IRPF-Durchführungsverordnung konkretisiert. Wer es in Anspruch nimmt, ist in Spanien steuerlich ansässig, wird aber nach Regeln besteuert, die denen der Einkommensteuer für Nichtresidenten sehr ähnlich sind.
Wichtigste Voraussetzungen
- Keine steuerliche Ansässigkeit in Spanien in den fünf Steuerjahren vor dem Zuzug.
- Der Umzug erfolgt aus einem der vorgesehenen Gründe: ein Arbeitsvertrag (einschließlich Telearbeit für ein Unternehmen über digitale Mittel), die Stellung als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat einer Gesellschaft (mit Beteiligungsgrenzen bei vermögensverwaltenden Gesellschaften), die Ausübung einer innovativen unternehmerischen Tätigkeit oder Dienstleistungen als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups bzw. in Ausbildung, Forschung oder Entwicklung – jeweils im gesetzlich festgelegten Rahmen.
- Grundsätzlich keine Einkünfte, die über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt werden, außer in den zugelassenen Fällen.
Seit 2023 kann die Regelung auch auf Ehepartner und Kinder ausgedehnt werden, die mit dem Antragsteller nach Spanien ziehen, sofern sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.
Antragsfrist
Die Option wird mit dem Modelo 149 (Antrag auf die Sonderregelung) innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Tätigkeit ausgeübt, der sich aus der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung ergibt (oder aus den Unterlagen, mit denen die Sozialversicherung des Herkunftslandes beibehalten wird). Wird die Frist versäumt, ist die Regelung nicht mehr anwendbar.
So wird besteuert
- Dauer: das Jahr, in dem die steuerliche Ansässigkeit in Spanien begründet wird, und die fünf Folgejahre.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Steuersatz von 24 % bis 600.000 € und 47 % auf den darüber hinausgehenden Betrag.
- Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Vermögenswerten: Besteuerung nach dem besonderen Spartarif gemäß Artikel 93.
- Übrige im Ausland erzielte Einkünfte – außer Arbeitseinkünften – sind in der Regel in Spanien nicht steuerpflichtig.
- Die jährliche Steuererklärung erfolgt mit dem Modelo 151, nicht mit dem Modelo 100 (reguläre Einkommensteuererklärung).
- Bei der Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) ist nur das in Spanien belegene Vermögen steuerpflichtig.
Was Sie beachten sollten
Die Sonderregelung erlaubt weder die Abzüge noch die persönlichen und familiären Freibeträge der regulären Einkommensteuer. Sie ist daher nicht immer günstiger: Vergleichen Sie beide Varianten, bevor Sie sich entscheiden. Zudem können spätere Änderungen im Arbeitsverhältnis oder in der Art der Rechnungsstellung die Regelung gefährden – lassen Sie solche Änderungen vorab von einem Steuerberater prüfen.
Passende Leistung: Beckham-Gesetz (Ley Beckham)
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