Behalte ich das Beckham-Gesetz, wenn ich meinen Arbeitsvertrag auf wenige Stunden im Monat reduziere und den Rest über meine ausländische Gesellschaft abrechne?
Geprüft von Toni Faura · Zuletzt aktualisiert:
Die Sonderregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer, bekannt als Beckham-Gesetz (Ley Beckham), erlaubt es, die spanische Einkommensteuer (IRPF) nach den Regeln des Impuesto sobre la Renta de no Residentes (Einkommensteuer für Nichtansässige) zu entrichten. Eine häufige Frage von Personen, denen die Regelung bereits gewährt wurde, lautet: Darf ich meinen Arbeitsvertrag reduzieren und meine übrigen Leistungen über eine eigene, oft ausländische Gesellschaft abrechnen?
Gibt es eine Mindeststundenzahl im Arbeitsvertrag?
Nein. Das Gesetz legt keine Mindeststundenzahl fest. Voraussetzung nach Art. 93.1.b).1º des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) ist, dass der Umzug nach Spanien infolge eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber in Spanien erfolgt, und zwar im ersten Anwendungsjahr der Regelung oder im Vorjahr. War diese Bedingung beim Umzug und bei der Option für die Regelung erfüllt, führt eine spätere Reduzierung auf wenige Stunden im Monat für sich allein nicht zum Verlust des Beckham-Gesetzes. Der Arbeitgeber behält weiterhin 24 % Quellensteuer auf das Gehalt ein (47 % auf den Teil über 600.000 €).
Das eigentliche Risiko: Abrechnung über eine Gesellschaft
Das Problem sind nicht die Stunden, sondern die Einordnung der übrigen Einkünfte. Die Regelung ist unvereinbar mit Einkünften aus einer Betriebsstätte in Spanien (Art. 93.1.c LIRPF). Nach Art. 113.2 der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer (RIRPF) sind innerhalb der Regelung nur folgende wirtschaftliche Tätigkeiten zulässig:
- unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Start-up-Gesetzes;
- Leistungen an Start-ups (empresas emergentes);
- Bildungs- oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass die von einer ausländischen Gesellschaft abgerechnete Beratung in Wirklichkeit Ihre eigene, in Spanien ausgeübte freiberufliche Tätigkeit ist und die Gesellschaft nur als Zwischenschaltung dient, würden Sie von der Regelung ausgeschlossen. Das Risiko steigt, wenn der Großteil der Einnahmen an die Gesellschaft fließt und der Arbeitsvertrag fast nur noch symbolisch ist.
Vorsichtsmaßnahmen bei dieser Struktur
- Die Beratungsleistungen müssen sich tatsächlich von den Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag unterscheiden.
- Die Gesellschaft muss echte Substanz haben und darf nicht im Tagesgeschäft von Spanien aus geführt werden. Andernfalls könnte sie als in Spanien steuerlich ansässig gelten oder hier eine Betriebsstätte begründen.
Und wenn ich mich selbstständig mache?
Die Anmeldung als Selbstständiger (autónomo), um in Spanien eine gewöhnliche freiberufliche Tätigkeit auszuüben, ist nicht mit dem Beckham-Gesetz vereinbar (Art. 93.1.c LIRPF und Art. 113.2 RIRPF).
Folgen bei Verstoß gegen eine Voraussetzung
Wird eine Bedingung nicht mehr erfüllt:
- wirkt der Ausschluss für den gesamten Veranlagungszeitraum, in dem der Verstoß eintritt;
- muss dies der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria) innerhalb eines Monats mitgeteilt werden;
- ist eine erneute Option für die Regelung nicht möglich (Art. 118.1, 118.2 und 118.5 RIRPF).
Deshalb sollten Sie jede Änderung Ihrer Arbeitsweise prüfen lassen, bevor Sie sie mit dem Arbeitgeber oder Ihren Kunden vereinbaren.
Passende Leistung: Beckham-Gesetz (Ley Beckham)
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