Zählt für die 250.000-€-Grenze des Modelo 232 (verbundene Geschäfte) die Bemessungsgrundlage, der Betrag inklusive Mehrwertsteuer oder der tatsächlich gezahlte Betrag?
Geprüft von Toni Faura · Zuletzt aktualisiert:
Viele Gesellschaften sind unsicher, welche Zahl sie heranziehen müssen, um festzustellen, ob sie die Grenze überschreiten, ab der Geschäfte mit nahestehenden Personen im Modelo 232 (spanische Informationserklärung über Geschäfte mit verbundenen Personen) zu melden sind. Die Frage stellt sich häufig bei spanischen Gesellschaften mit einem nicht in Spanien ansässigen Gesellschafter, der ihr eine Immobilie vermietet, ein Darlehen gewährt oder Leistungen in Rechnung stellt. Die Antwort ist eindeutig: Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage, also das Entgelt ohne IVA, bewertet zum Marktwert.
Die 250.000-€-Grenze gilt je nahestehender Person
Die Grenze ergibt sich aus Artikel 18.3 des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer (Ley del Impuesto sobre Sociedades, LIS). Sie bezieht sich auf das Entgelt aller Geschäfte mit derselben nahestehenden Person oder Gesellschaft, bewertet zum Marktwert. Artikel 13 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung übernimmt diese Regel und verweist auf die Ministerialverordnung zum Modelo 232.
Das bedeutet:
- Alle Geschäfte des Steuerzeitraums werden für jede nahestehende Person gesondert addiert.
- Der Gesamtumsatz der Gesellschaft ist nicht maßgeblich.
Warum die Mehrwertsteuer nicht mitzählt
Die ausgewiesene IVA ist weder Teil des Preises noch des Entgelts. Der Verkäufer vereinnahmt sie und führt sie an das Finanzamt ab; sie ist daher weder Ertrag noch Aufwand des verbundenen Geschäfts. Das Gesetz 37/1992 über die Mehrwertsteuer definiert die Bemessungsgrundlage als Gesamtbetrag des Entgelts einschließlich der auf den Umsatz erhobenen Steuern, mit Ausnahme der IVA selbst. Zudem bestimmt Artikel 18.14 LIS, dass der Marktwert für Zwecke der Körperschaftsteuer unabhängig von anderen Steuern ist.
Warum der gezahlte Betrag nicht zählt
Entscheidend ist der Betrag der Geschäfte des Zeitraums, nicht die Zahlungsströme. Das folgt aus dem Periodenabgrenzungsprinzip (devengo) des Artikels 11 LIS: Erträge und Aufwendungen werden unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zugeordnet. Der gezahlte Betrag verfälscht die Zahl außerdem aus zwei Gründen:
- Er kann die IVA enthalten.
- Er kann um Einbehalte der spanischen Einkommensteuer (IRPF) gemindert sein, etwa bei Rechnungen freiberuflich tätiger Gesellschafter.
Deshalb ist der Bruttobetrag vor Einbehalten und ohne IVA anzusetzen.
Marktwert oder Rechnungsbetrag
Die Grenze ist nach dem Marktwert zu berechnen. Ist das Geschäft korrekt bewertet, entspricht dieser der in Rechnung gestellten Bemessungsgrundlage. Weicht der vereinbarte Preis vom Marktwert ab, ist der Marktwert anzusetzen, auch wenn er vom Rechnungsbetrag abweicht.
Weitere Hinweise
Die Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos) hat es bei Anfragen zum Modelo 232 abgelehnt, sich zu äußern, da die Erklärungsvordrucke in die Zuständigkeit der spanischen Steuerbehörde (AEAT) fallen. Die Orden HFP/816/2017, mit der das Formular genehmigt wurde, sieht zudem weitere Fälle mit eigenen Regeln vor, etwa bestimmte spezifische Geschäfte oder Geschäfte mit Steueroasen. Sie sollte im Einzelfall zusammen mit den Anleitungen der AEAT geprüft werden.
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