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Welche Strafen und Kosten drohen einem Gastronomiebetrieb in Spanien, wenn er die Verteilung des Trinkgelds an die Mitarbeiter nicht nachweisen kann?

Geprüft von Toni Faura · Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt. Kann der Betrieb nicht belegen, dass das Trinkgeld an das Personal ausgezahlt wurde, kann das spanische Finanzamt (Hacienda) es als Umsatz behandeln: 10 % IVA (spanische Mehrwertsteuer), Impuesto sobre Sociedades (Körperschaftsteuer), Zinsen und eine Strafe von 50 % bis 150 %. Wird die Verteilung nachgewiesen, beschränken sich die Kosten auf IRPF-Lohnsteuereinbehalte und Sozialversicherungsbeiträge, die sich durch eine freiwillige Berichtigung vor jeder behördlichen Aufforderung verringern lassen.

Wenn ein Restaurant, eine Bar oder ein Beherbergungsbetrieb in Spanien Trinkgeld einnimmt und es ohne ausreichende Dokumentation an das Personal verteilt, sind bei einer Steuerprüfung zwei sehr unterschiedliche Szenarien möglich. Die folgenden Zahlen sind grobe Richtwerte und bewusst vorsichtig angesetzt. Die tatsächlichen Kosten hängen von der Verteilung je Gesellschaft, Mitarbeiter und Monat ab.

Szenario A: Die Verwendung des Trinkgelds wird nicht nachgewiesen

Kann der Betrieb nicht beweisen, dass das Geld bei den Mitarbeitern angekommen ist, kann die spanische Steuerbehörde AEAT das Trinkgeld als nicht erklärte Umsätze der Gesellschaft einstufen. Pro 100.000 € Trinkgeld ergibt sich ungefähr:

  • IVA (10 %): Geht man davon aus, dass der eingenommene Betrag die IVA (spanische Mehrwertsteuer) bereits enthielt, läge die Bemessungsgrundlage bei rund 91.000 € und die Steuer bei rund 9.000 €.
  • Impuesto sobre Sociedades (spanische Körperschaftsteuer): Beim Regelsatz von 25 % rund 23.000 €. Je nach Umsatz der Gesellschaft kann der Satz niedriger sein.
  • Strafe (Art. 191 LGT, spanische Abgabenordnung): 50 % bis 150 % der Steuerschuld. Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung kann sie um rund 58 % gemindert werden (Art. 188 LGT).
  • Verzugszinsen: rund 4 % jährlich auf die Steuerschuld.

Die Gesamtkosten lägen grob zwischen 39.000 € und 80.000 € pro 100.000 € Trinkgeld. Übersteigt zudem bei einer Gesellschaft die hinterzogene Steuer für eine Steuerart und ein Jahr 120.000 €, ist die Schwelle zur Steuerstraftat erreicht (Art. 305 des spanischen Strafgesetzbuchs).

Dieses Szenario ersetzt das folgende nicht: Die AEAT könnte die an die Mitarbeiter geleisteten Zahlungen weiterhin abgleichen.

Szenario B: Es wird nachgewiesen, dass 100 % an das Personal gingen

Wird die Verteilung belegt, gilt das Trinkgeld als vom Betrieb gezahlter Arbeitslohn. Das Risiko verlagert sich auf Lohnsteuereinbehalte und Sozialabgaben:

  • IRPF-Einbehalte (spanische Lohn-/Einkommensteuer, Art. 99 LIRPF): Bei einem Durchschnittssatz von 15 % rund 15.000 € pro 100.000 €. Können sie nicht auf die Mitarbeiter abgewälzt werden, könnte die AEAT die Zahlungen als Nettobeträge ansehen und auf Bruttobeträge hochrechnen, was die Bemessungsgrundlage erhöht.
  • Sozialversicherung (Art. 147 LGSS): Arbeitgeberanteil von etwa 31-32 % und Arbeitnehmeranteil von etwa 6,5 %. Wurde der Arbeitnehmeranteil seinerzeit nicht einbehalten, trägt ihn am Ende der Betrieb. Insgesamt rund 38.000 € pro 100.000 €, oder weniger, wenn ein Mitarbeiter die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

Freiwillige Berichtigung oder Betriebsprüfung

  • Berichtigung vor jeder behördlichen Aufforderung: Beim Finanzamt fällt je nach Verspätung ein Zuschlag von 1 % bis 15 % an, ohne Strafe (Art. 27 LGT). Bei der Sozialversicherung gelten die Zuschläge nach Art. 30 LGSS. Die Kosten liegen grob zwischen 55.000 € und 62.000 € pro 100.000 €.
  • Aufdeckung durch eine Prüfung: Strafe von 50 % bis 150 % auf die nicht einbehaltenen Steuern, zuzüglich Zinsen, Zuschlägen und möglicher Sanktionen der Sozialversicherung nach dem LISOS.

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und die zugehörigen Zuschläge sind bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig, was die Nettokosten etwas senkt. Strafen sind nicht abzugsfähig.

Fazit

Szenario B ist das zutreffende und das einzige, das sich verlässlich beziffern lässt. Zudem kann der Betrieb es selbst steuern, denn es erlaubt eine Berichtigung vor jeder behördlichen Aufforderung. Mit der Lohnbuchhaltung sollte geprüft werden, ob das Trinkgeld in die Gehaltsabrechnungen und die noch offenen Quartalsmeldungen aufgenommen werden kann.

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